Wissen · Rechnung & Umsatzsteuer
Abschlags- & Anzahlungsrechnung am Bau
Größere Bauvorhaben werden selten erst am Ende bezahlt. Mit Abschlags- und Anzahlungsrechnungen sichern Handwerksbetriebe ihre Liquidität während der Bauphase. Steuerlich sind dabei aber einige Regeln zu beachten – sonst droht Ärger bei der Umsatzsteuer.
Abschlag, Anzahlung, Vorauszahlung – was ist was?
- Abschlagszahlung (§ 632a BGB): Zahlung für bereits erbrachte Teilleistungen während der Bauphase.
- Anzahlung / Vorauszahlung: Zahlung vor der Leistungserbringung.
Beim Werkvertrag im Bau ist die Abschlagszahlung der Regelfall – sie hält den Geldfluss während eines langen Projekts aufrecht.
Umsatzsteuer bei Abschlägen
Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ausführung der Leistung. Bei Anzahlungen und Abschlägen entsteht sie jedoch bereits mit der Vereinnahmung des Geldes (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG).
Das heißt: Die Umsatzsteuer ist abzuführen, sobald die Abschlagszahlung zufließt – auch wenn die Gesamtleistung noch nicht fertiggestellt ist.
Pflichtangaben der Abschlagsrechnung
Eine Abschlagsrechnung braucht dieselben Pflichtangaben nach § 14 UStG wie jede Rechnung. Die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet der Betrieb.
Bei Bauleistungen nach § 13b UStG (Reverse Charge) gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für Abschläge – die Rechnung weist dann keine USt aus, sondern den Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Mehr dazu auf unserer Seite zu § 13b UStG.
Die Schlussrechnung
In der Schlussrechnung sind die bereits erhaltenen Abschläge mit der darauf entfallenden Umsatzsteuer offen abzusetzen (§ 14 UStG).
Fehlt diese Absetzung, wird die Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen – einmal in den Abschlägen, einmal in der Schlussrechnung. Die Folge ist eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG.
Worauf Betriebe achten sollten
- Abschläge zeitnah und korrekt stellen.
- In der Buchhaltung sauber als erhaltene Anzahlungen erfassen.
- Die Schlussrechnung vollständig abrechnen und alle Abschläge absetzen.
Auch Abschlagsrechnungen im B2B-Bereich unterliegen der E-Rechnungspflicht – wie das funktioniert, lesen Sie auf unserer Seite zur E-Rechnung.
Häufige Fragen
Wann muss ich die Umsatzsteuer aus einer Abschlagszahlung abführen?
Mit Vereinnahmung der Zahlung. Sobald das Geld zufließt, entsteht die Umsatzsteuer – unabhängig davon, ob die Gesamtleistung schon fertig ist.
Was ist der Unterschied zwischen Abschlag und Anzahlung?
Der Abschlag wird für bereits erbrachte Teilleistungen gezahlt, die Anzahlung vor der Leistung. Umsatzsteuerlich werden beide bei Vereinnahmung fällig.
Müssen Abschläge in der Schlussrechnung erscheinen?
Ja. Erhaltene Abschläge und die darauf entfallende Umsatzsteuer sind in der Schlussrechnung offen abzusetzen – sonst droht § 14c.
Gilt bei Abschlägen auch § 13b (Reverse Charge)?
Ja. Bei Bauleistungen an andere Bauleistende geht die Steuerschuld auch für Abschlagszahlungen auf den Leistungsempfänger über.
Abschläge und Schlussrechnung sauber führen.
Wir richten Ihre Abschlags- und Schlussrechnungen umsatzsteuerlich korrekt ein – inklusive § 13b, Anzahlungsverbuchung und E-Rechnung –, damit aus einem Liquiditätsvorteil kein Steuerrisiko wird.
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