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Steuer-News · Bauhandwerk

Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

Ohne sie behält Ihr Auftraggeber 15 % Ihrer Rechnung ein und führt sie ans Finanzamt ab: die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Wir erklären, wofür Sie das Dokument brauchen, wie Sie es beantragen, wie lange es gilt – und worauf Sie achten müssen, wenn Subunternehmer für Sie arbeiten.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die Anwendung hängt vom Einzelfall ab.

Warum gibt es die Freistellungsbescheinigung?

Bei Bauleistungen zwischen Unternehmen greift die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG: Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) muss grundsätzlich 15 % der Rechnungssumme einbehalten und ans Finanzamt abführen – nicht an Sie. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG hebt diese Pflicht auf. Legen Sie sie vor, erhält Ihr Betrieb die volle Rechnungssumme ausgezahlt.

Was ist die Freistellungsbescheinigung genau?

Es ist ein Nachweis des Finanzamts, dass gegen den Steueranspruch keine Bedenken bestehen und der Auftraggeber den 15-%-Abzug nicht vornehmen muss. Sie kann allgemein (für alle Aufträge in einem Zeitraum) oder auftragsbezogen ausgestellt werden und enthält ein Gültigkeitsdatum sowie eine Sicherheitsnummer.

Wer braucht sie – und in welcher Rolle?

Die Bescheinigung betrifft Sie in zwei Rollen:

  • Als leistender Betrieb: Sie legen Ihre eigene Freistellungsbescheinigung dem Auftraggeber vor, damit er Ihnen ohne Abzug zahlt.
  • Als Auftraggeber von Subunternehmern: Lassen Sie sich von jedem Subunternehmer dessen gültige Bescheinigung geben – sonst müssen Sie 15 % einbehalten und haften bei Fehlern.

Wie beantrage ich die Freistellungsbescheinigung?

Den Antrag stellen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt (Vordruck USt 1 TG ist hier nicht gemeint – das betrifft § 13b UStG). Das Finanzamt stellt die Bescheinigung in der Regel aus, wenn Ihre steuerlichen Pflichten erfüllt sind (Erklärungen abgegeben, keine relevanten Rückstände). Neugegründete Betriebe erhalten sie oft zunächst befristet.

Wie lange gilt sie – und wie prüfe ich sie?

Die Bescheinigung gilt maximal drei Jahre und kann auch kürzer befristet sein. Wichtig, wenn Subunternehmer für Sie arbeiten: Prüfen Sie die Gültigkeit zum Zeitpunkt der Zahlung. Das Bundeszentralamt für Steuern bietet eine Online-Abfrage, mit der Sie die Echtheit und Gültigkeit einer Bescheinigung verifizieren können.

Praxis-Tipp: Holen Sie Freistellungsbescheinigungen Ihrer Nachunternehmer schon bei Auftragsvergabe ein und dokumentieren Sie die Prüfung – das schützt Sie in der Betriebsprüfung.

Nicht verwechseln: § 48b EStG und § 13b UStG

Beide betreffen Bauleistungen, regeln aber Verschiedenes:

  • § 48b EStG / Freistellungsbescheinigung → Bauabzugsteuer (15-%-Einbehalt auf die Zahlung).
  • § 13b UStG / USt 1 TG → Umsatzsteuer (Reverse-Charge, Steuerschuldumkehr).

Mehr dazu in unseren Beiträgen zur Bauabzugsteuer und zu § 13b UStG.

Häufige Fragen

Was passiert ohne Freistellungsbescheinigung?

Der Auftraggeber muss 15 % der Rechnungssumme einbehalten und ans Finanzamt abführen. Sie bekommen entsprechend weniger ausgezahlt; der einbehaltene Betrag wird später auf Ihre Steuern angerechnet.

Wie lange ist die Freistellungsbescheinigung gültig?

Maximal drei Jahre, oft kürzer befristet – besonders bei neuen Betrieben.

Muss ich die Bescheinigung meiner Subunternehmer prüfen?

Ja. Liegt keine gültige Bescheinigung vor, müssen Sie als Auftraggeber 15 % einbehalten. Die Gültigkeit lässt sich online beim Bundeszentralamt für Steuern prüfen.

Ist die Freistellungsbescheinigung dasselbe wie die USt 1 TG?

Nein. Die Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) betrifft die Bauabzugsteuer. Die USt 1 TG betrifft die Umsatzsteuer nach § 13b UStG.

Freistellung, Bauabzug, § 13b – wir behalten den Überblick.

CAPSIVERA ist auf Bau- und Ausbauhandwerk spezialisiert. Wir beantragen Ihre Freistellungsbescheinigung, prüfen die Bescheinigungen Ihrer Subunternehmer und sorgen dafür, dass kein Geld unnötig einbehalten wird.

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