Wissen · Lohn & Personal
Kurzfristige Beschäftigung & Saisonarbeit
In der Hochsaison brauchen Bau-, Dach- und GaLaBau-Betriebe schnell zusätzliche Hände. Die kurzfristige Beschäftigung ist dafür das passende Modell: sozialversicherungsfrei – wenn die Grenzen eingehalten werden. Wir zeigen, worauf es ankommt.
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Eine Beschäftigung, die von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Anders als der Minijob ist sie nicht durch den Verdienst (kein 556-€-Limit) begrenzt, sondern allein durch die Dauer. Damit eignet sie sich ideal für Saisonspitzen.
Die Grenzen: 3 Monate oder 70 Tage
- 3 Monate, wenn an mindestens 5 Tagen pro Woche gearbeitet wird,
- 70 Arbeitstage, wenn die Beschäftigung an weniger als 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird.
Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet – auch bei verschiedenen Arbeitgebern.
Keine Berufsmäßigkeit
Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, also nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage bilden.
- Unproblematisch: Schüler, Studenten, Rentner oder Personen mit Hauptberuf.
- Kritisch: z. B. Arbeitssuchende oder Personen in Elternzeit – hier ist der Status sorgfältig zu prüfen.
Steuer und Sozialversicherung
Werden die Zeitgrenzen eingehalten und liegt keine Berufsmäßigkeit vor, ist die Beschäftigung sozialversicherungsfrei – keine Beiträge zu Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Lohnsteuer fällt jedoch an: entweder individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder – unter bestimmten Voraussetzungen – pauschal mit 25 %.
Was Betriebe beachten sollten
- Befristung vorab schriftlich vereinbaren.
- Status der Aushilfe prüfen und dokumentieren (Vorbeschäftigungen im laufenden Jahr abfragen).
- Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch hier.
Wie wir saisonstarke Gewerke betreuen, sehen Sie auf unseren Branchenseiten für Dachdecker und Bauhandwerk.
Häufige Fragen
Wie lange darf eine kurzfristige Beschäftigung dauern?
Höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
Gibt es eine Verdienstgrenze?
Nein. Anders als beim Minijob ist nicht der Verdienst, sondern die Dauer begrenzt.
Sind Beiträge zur Sozialversicherung fällig?
Nein, wenn die Zeitgrenzen eingehalten werden und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ist. Lohnsteuer fällt jedoch an.
Gilt der Mindestlohn?
Ja. Der gesetzliche Mindestlohn ist auch bei kurzfristiger Beschäftigung einzuhalten.
Saisonkräfte rechtssicher einsetzen.
Wir prüfen für Ihre Aushilfen Zeitgrenzen, Berufsmäßigkeit und die richtige Lohnsteuer – und richten die Abrechnung so ein, dass die Sozialversicherungsfreiheit auch in der Betriebsprüfung Bestand hat.
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