Ratgeber · Gebäudedienstleistung
Mindestlohn Gebäudereinigung 2026: Lohngruppen, Pflichten, Haftung
Die Gebäudereinigung hat einen eigenen, allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn – deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn und für jeden Betrieb verbindlich. Wer falsch eingruppiert, zu niedrig abrechnet oder die Auftraggeberhaftung übersieht, riskiert Nachzahlungen, Bußgelder und Sozialversicherungs-Nachforderungen. Dieser Beitrag erklärt die Lohngruppen 2026, die Pflichten und die teuersten Fallstricke.
Branchenmindestlohn statt nur gesetzlicher Mindestlohn
Für die Gebäudereinigung gilt nicht nur der gesetzliche Mindestlohn, sondern ein eigener, höherer Branchenmindestlohn. Er beruht auf dem Mindestlohntarifvertrag des Gebäudereiniger-Handwerks und wurde nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt.
Das Entscheidende: Die Mindestlöhne gelten für jeden Betrieb der Branche – unabhängig davon, ob Sie Innungs- bzw. Verbandsmitglied sind oder nicht. Kein Betrieb darf darunter zahlen.
Zum Vergleich: Der gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 €/Std. Der Branchenmindestlohn der Gebäudereinigung liegt darüber und ist damit maßgeblich.
Die Mindestlöhne 2026 im Überblick
Allgemeinverbindlich sind die beiden Eckwerte der Lohngruppen 1 und 6 (ab 1. Januar 2026):
- Lohngruppe 1 – Innen- und Unterhaltsreinigung: 15,00 €/Std. (zuvor 14,25 €)
- Lohngruppe 6 – Glas- und Fassadenreinigung: 18,40 €/Std. (zuvor 17,65 €)
Die Einstufung richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht nach dem Jobtitel im Arbeitsvertrag. Wer regelmäßig Glas- und Fassadenflächen reinigt, gehört in Lohngruppe 6 – auch wenn im Vertrag nur „Reinigungskraft" steht.
Drei Tarifwerke – was wann gilt
In der Gebäudereinigung greifen mehrere Tarifverträge ineinander:
- Rahmentarifvertrag (RTV): der Mantelvertrag – Arbeitszeit, Urlaub, Zuschläge. Unbefristet gültig.
- Lohntarifvertrag (LTV): die konkreten Stundenlöhne aller Lohngruppen. Wird alle zwei Jahre neu verhandelt – aktuell gültig bis 31. Dezember 2026.
- Mindestlohntarifvertrag: fixiert die Lohngruppen 1 und 6 als allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne.
Für 2027 stehen neue Verhandlungen an – und der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2027 auf 14,60 €. Der Abstand wird enger; mit einer weiteren Anhebung des Branchenmindestlohns ist zu rechnen.
Zuschläge nicht vergessen
Der Rahmentarifvertrag regelt Zuschläge, die in der Lohnabrechnung oft untergehen:
- Nachtarbeit (22–5 Uhr): rund 25–30 %
- Sonntagsarbeit: 80–100 % (bei auftragsbedingt regelmäßiger Sonntagsarbeit reduziert auf 75 %)
- Feiertage: bis zu 200 %
Werden Zuschläge nicht korrekt abgerechnet, drohen dieselben Nachforderungen wie beim Grundlohn.
Die teuersten Fallstricke
- Falsche Eingruppierung → Phantomlohn: Sozialversicherungsbeiträge werden auf den geschuldeten Mindestlohn fällig – auch wenn tatsächlich weniger gezahlt wurde. Bei einer Prüfung führt das zu Beitragsnachforderungen plus Säumniszuschlägen.
- Minijob-Falle: Bei 15,00 €/Std. ist die 556-€-Grenze schon nach rund 37 Stunden im Monat erreicht. Wird mehr gearbeitet, kippt der Minijob in die Sozialversicherungspflicht.
- Dokumentationspflicht (§ 17 MiLoG): Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden. Der Zoll (FKS) prüft das gezielt in der Gebäudereinigung.
- Rückwirkende Forderungen: Beschäftigte können zu wenig gezahlten Lohn bis zu drei Jahre rückwirkend einfordern.
Auftraggeberhaftung: § 14 AEntG
Besonders unterschätzt: Wer Reinigungsleistungen an einen Subunternehmer vergibt, haftet nach § 14 AEntG wie ein Bürge für den korrekten Mindestlohn der dort eingesetzten Beschäftigten – verschuldensunabhängig.
Das trifft Generalunternehmer und größere Reinigungsbetriebe, die Aufträge weitergeben. Praktische Absicherung: Mindestlohn-Erklärungen der Nachunternehmer einholen, seriöse Partner auswählen und die Vergabe dokumentieren.
Was das für Ihre Lohnabrechnung bedeutet
Korrekte Eingruppierung, Zuschläge, Minijob-Grenzen, Aufzeichnungen und die Beitragsberechnung auf den Soll-Lohn greifen ineinander – ein Fehler zieht meist mehrere nach sich. Eine saubere, branchenkonforme Lohnabrechnung ist hier kein Komfort, sondern Risikovorsorge gegenüber Zoll und Rentenversicherung.
CAPSIVERA ist auf Handwerk und Gebäudedienstleistung spezialisiert und richtet Ihre Lohnabrechnung von Anfang an prüfungssicher ein.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestlohn in der Gebäudereinigung 2026?
Ab 1. Januar 2026: Lohngruppe 1 (Innen-/Unterhaltsreinigung) 15,00 €/Std., Lohngruppe 6 (Glas-/Fassadenreinigung) 18,40 €/Std. Beide Werte sind allgemeinverbindlich.
Gilt der Branchenmindestlohn auch ohne Innungsmitgliedschaft?
Ja. Die Lohngruppen 1 und 6 sind nach dem AEntG allgemeinverbindlich und gelten für alle Betriebe der Gebäudereinigung – unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft.
Was ist Phantomlohn?
Sozialversicherungsbeiträge sind auf den geschuldeten Mindestlohn zu zahlen, auch wenn tatsächlich weniger ausgezahlt wurde. Bei falscher Eingruppierung drohen so erhebliche Beitragsnachforderungen.
Hafte ich für den Mindestlohn meiner Subunternehmer?
Ja. Nach § 14 AEntG haftet der Auftraggeber wie ein Bürge für den korrekten Mindestlohn der Beschäftigten seiner Nachunternehmer – verschuldensunabhängig.
Wie lange können Beschäftigte zu wenig gezahlten Lohn nachfordern?
Bis zu drei Jahre rückwirkend.
Lohnabrechnung in der Gebäudereinigung – prüfungssicher von Anfang an
CAPSIVERA ist auf Handwerk und Gebäudedienstleistung spezialisiert. Wir kümmern uns um korrekte Eingruppierung, Mindestlohn, Zuschläge und prüfungssichere Aufzeichnungen – damit Zoll und Rentenversicherung keine Angriffsfläche finden.
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