Ratgeber · Gebäudedienstleistung
Tarifvertrag Gebäudereinigung 2026: Was Betriebe wissen müssen
In der Gebäudereinigung gibt es nicht „den einen" Tarifvertrag, sondern drei Tarifwerke, die ineinandergreifen – und deren Mindestlöhne für jeden Betrieb der Branche gelten, auch ohne Innungsmitgliedschaft. Dieser Beitrag ordnet das System, die Lohngruppen 2026 und die wichtigsten Arbeitgeberpflichten ein.
Drei Tarifwerke – ein System
Wenn von „dem Tarifvertrag" die Rede ist, sind meist drei Verträge gemeint:
- Rahmentarifvertrag (RTV): der Mantelvertrag – regelt Arbeitszeit, Zuschläge, Urlaub und die grundlegenden Spielregeln. Unbefristet gültig.
- Lohntarifvertrag (LTV): legt die konkreten Stundenlöhne aller Lohngruppen fest. Wird alle zwei Jahre neu verhandelt – aktuell gültig bis 31. Dezember 2026.
- Mindestlohntarifvertrag (TV Mindestlohn): fixiert die Lohngruppen 1 und 6 als branchenweite Untergrenze.
Die drei Werke ergänzen sich: Der RTV sagt, *wie* gearbeitet wird, der LTV/TV Mindestlohn, *was* mindestens gezahlt werden muss.
Allgemeinverbindlich: gilt für alle Betriebe
Die Mindestlöhne der Lohngruppen 1 und 6 sind nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG, § 7) per Rechtsverordnung allgemeinverbindlich. Das heißt: Sie gelten für jeden Betrieb der Gebäudereinigung – unabhängig davon, ob er Mitglied im Bundesinnungsverband ist oder nicht.
Kein Betrieb der Branche darf die Mindestlöhne der Lohngruppen 1 und 6 unterschreiten. Die Allgemeinverbindlichkeit wurde zuletzt 2025 bestätigt.
Lohngruppen & Mindestlöhne 2026
Die beiden allgemeinverbindlichen Eckwerte ab 1. Januar 2026:
- Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung): 15,00 €/Std.
- Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung): 18,40 €/Std.
Die übrigen Lohngruppen liegen gestaffelt dazwischen bzw. darüber – höhere Gruppen gelten für Spezial-, Vorarbeiter- und Objektleitertätigkeiten. Die Einstufung richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht nach der Bezeichnung im Arbeitsvertrag.
Eine ausführliche Erklärung zu Eingruppierung, Phantomlohn und Auftraggeberhaftung finden Sie in unserem Beitrag Mindestlohn Gebäudereinigung (/mindestlohn-gebaeudereinigung).
Was der Rahmentarifvertrag sonst regelt
Über den Lohn hinaus enthält der RTV Punkte, die in der Abrechnung oft übersehen werden:
- Zuschläge: Nachtarbeit (22–5 Uhr) rund 25–30 %, Sonntagsarbeit 80–100 % (bei auftragsbedingt regelmäßiger Sonntagsarbeit 75 %), Feiertage bis 200 %.
- Arbeitszeit & Pausen sowie Regelungen zu Zuschlägen bei Mehrarbeit.
- Urlaubsansprüche der gewerblich Beschäftigten.
Fehler bei Zuschlägen führen zu denselben Nachforderungen wie ein zu niedriger Grundlohn.
Pflichten für Arbeitgeber
- Korrekte Eingruppierung nach tatsächlicher Tätigkeit (sonst Phantomlohn-Risiko).
- Zuschläge vollständig abrechnen.
- Arbeitszeit aufzeichnen (§ 17 MiLoG): Beginn, Ende, Dauer – zwei Jahre aufbewahren. Der Zoll (FKS) prüft die Branche gezielt.
- Sozialversicherung auf den geschuldeten Lohn, nicht nur auf den gezahlten.
- Auftraggeberhaftung (§ 14 AEntG): Wer an Subunternehmer vergibt, haftet wie ein Bürge für deren Mindestlohn.
Ausblick 2027
Der aktuelle Lohntarifvertrag läuft bis 31. Dezember 2026 – für 2027 stehen neue Verhandlungen an. Zugleich steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2027 auf 14,60 €. Der Abstand zum Branchenmindestlohn wird damit kleiner, was den Druck auf eine weitere Anhebung erhöht. Wer jetzt kalkuliert, sollte die absehbare Steigerung bereits einplanen.
Häufige Fragen
Gibt es einen oder mehrere Tarifverträge in der Gebäudereinigung?
Drei: den Rahmentarifvertrag (RTV), den Lohntarifvertrag (LTV) und den Mindestlohntarifvertrag (Lohngruppen 1 und 6).
Gilt der Tarifvertrag auch ohne Innungsmitgliedschaft?
Die Mindestlöhne der Lohngruppen 1 und 6 sind allgemeinverbindlich und gelten für alle Betriebe der Branche – unabhängig von einer Mitgliedschaft.
Bis wann gilt der aktuelle Lohntarifvertrag?
Bis zum 31. Dezember 2026. Danach gelten neu verhandelte Löhne.
Wonach richtet sich die Eingruppierung?
Nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht nach dem Jobtitel. Eine falsche Einstufung kann zu Nachzahlungen führen.
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